Begriffe
Der Antrag ist eine Willenserklärung. Antrag und Annahme führen zivilrechtlich zum Vertragsschluss (vgl. § 1541 I BGB). Vergaberechtlichlich wird dies auch so gesehen - allerdings mit einer Reihe von Besonderheiten (vgl. §§ 56, 58 VgV, 38, 43 UVgO).
Die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister kann von Bietern bzw. Bewerbern nach § 7 a Nr. 2 Abs. 5 VOL/A vom Auftraggeber erforderlichenfalls verlangt werden. Die entsprechenden Register - Handelsregister etc.- sind in Fußnote 1) des § 7 a Nr. 2 Abs. 5 VOL/A angeführt.
Im Verhandlungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen die nochmalige vorherige Bekanntmachung nach § 3 a Nr. 1 IV VOL/A entfallen, wenn
Generalübernehmer - grundsätzlich als Bieter zugelassen - Neuerungen 2006
Die Fachabteilung = Bedarfsstelle gehört zu den Beteiligten am Vergabeverfahren.
Das EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) ist am 1.1.1994 in Kraft getreten - aus der Sicht des EG-Rechts handelt es sich um ein Assoziierungsabkommen nach Art.238 EWG-ertrag.
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Das Preis-Leistungsverhältnis ist sowohl bei "Dumping-Preisen" als auch bei "Mondpreisen" von Bedeutung und kann nach § 25 Nr. 2 II und III VOL/A zum Ausschluß führen.
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